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Welche Steuerunterlagen zum Jahreswechsel vernichtet werden können

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Aufbewahrungspflichten

Ärztinnen und Ärzte müssen als selbstständig Tätige Einnahmen- und Ausgabenbelege für die Erstellung ihrer Einnahmen-Überschussrechnung, die Praxiskorrespondenz sowie alle elektronisch übermittelten Dokumente mindestens sechs bzw. zehn Jahre aufbewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit Schluss des Kalenderjahres, dem der betreffende Beleg zuzuordnen ist oder in dem der Praxisbrief empfangen oder abgesandt worden ist. Entsprechendes gilt auch für elektronisch archivierte Dokumente und Belege.

Stichtag 31.12.2020

Zum Jahreswechsel können Einnahmen- und Ausgabenbelege bzw. Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2010 vernichtet werden, sofern der letzte Eintrag in diesen Dokumenten in 2010 erfolgt ist. Praxiskorrespondenz, die in 2014 empfangen oder abgesandt wurde, sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahr 2014 und früher können ebenfalls vernichtet werden. Ausnahme: Die Dokumente sind für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung, etwa weil die steuerliche Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Stand: 25. November 2020

Bild: LoloStock - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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