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Rückenmassagen für Mitarbeiter lohnsteuerfrei

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Gesundheitsfördermaßnahmen

Leistungen der Arbeitgeber für die „Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben“ sind nach § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG) grundsätzlich steuerfrei. Die Leistungen sind dabei bis zu € 600,00 begrenzt. Dieser Steuerfreibetrag gilt allerdings nur für „zertifizierte“ Gesundheitsmaßnahmen.

Überwiegendes betriebliches Interesse

Ein Zertifikat wird ein Physiotherapeut, der regelmäßig auf Kosten des Betriebs Rückenmassagen für an Computern arbeitende Arbeitnehmer durchführt, nicht vorlegen können. Damit scheidet die Steuerfreiheit für Gesundheitsfördermaßnahmen von vornherein aus. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern solche Leistungen aber dennoch steuerfrei zukommen lassen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen im überwiegenden betrieblichen Interesse liegen. Kann argumentiert werden, dass die Massagen Arbeitsausfällen vorbeugen, wäre ein solches Interesse gegeben. Eine Steuerpflicht läge dann von vornherein nicht vor.

Blick in die Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30.5.2001 (VI R 177/99 BStBl 2001 II, S 671) entschieden, dass wenn eine Maßnahme des Arbeitgebers einer „spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers“ entgegenwirkt, der „aus der Maßnahme erwachsende Vorteil im Einzelfall nicht als Arbeitslohn zu erfassen“ ist. Im Beschluss v. 4.7.2007 (VI B 78/06) nimmt der BFH auf obiges Urteil Bezug und stellte wiederholt fest, dass „Maßnahmen zur Vermeidung spezifisch berufsbedingter Krankheiten nicht zu Arbeitslohn führen müssen“.

Stand: 25. November 2020

Bild: BillionPhotos.com - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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