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Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken

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Steuerfrei auch ohne Eintrag in Krankenhausplan und Versorgungsvertrag

Krankenhauszulassung

Das deutsche Umsatzsteuerrecht knüpft die Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen, die ein Krankenhaus an seine Patienten erbringt, an bestimmte Voraussetzungen. Unter anderem ist eine Zulassung oder das Bestehen bestimmter Verträge (vgl. im Einzelnen § 4 Nr. 14 Buchst. b) und c) des Umsatzsteuergesetzes- UStG) erforderlich.

Der Fall

Geklagt hat die Betreiberin einer Klinik für Psychotherapie aus Nordrhein-Westfalen. Sie war weder in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen, noch hatte sie mit den Landesverbänden der Krankenkassen einen Versorgungsvertrag abgeschlossen. Das Finanzamt behandelte daher die psychotherapeutischen Leistungen als umsatzsteuerpflichtig. Das Finanzgericht Münster folgte der Auffassung des Finanzamtes allerdings nicht. Die Finanzrichter gaben der Klage der Klinikbetreiberin statt und werteten die Leistungen als umsatzsteuerfrei (Urt. v. 18.03.2014, 15 K 4236/11 U).

Vorrangiges Europarecht

Die Finanzrichter haben in dem Urteil bemängelt, dass die vom deutschen Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken nicht mit der einschlägigen europarechtlichen Regelung vereinbar sind. Die Privatklinik kann sich stattdessen unmittelbar auf die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen, genauer gesagt auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Nach dieser Vorschrift sind dem Gemeinwohl dienende Umsätze generell steuerfrei. Darunter fallen Krankenhausbehandlungen „von Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ oder solche Behandlungsleistungen, die unter Bedingungen bewirkt werden, „welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind“. Unter die Steuerbefreiung nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie fallen generell Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und andere ordnungsgemäß anerkannte Einrichtungen, unabhängig davon, ob diese in einem Krankenhausplan eingetragen sind oder ein Versorgungsvertrag besteht. Gegen dieses Urteil wurde allerdings die Revision zugelassen.

Stand: 27. Mai 2014

Bild: s. engels - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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