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Höhere Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge

Inhalt

Verdoppelung der Pauschbeträge

Nach dem inzwischen verabschiedeten Behinderten-Pauschbetragsgesetz sollen die gegenwärtigen Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt werden. Durch die Gesetzesänderung (§ 33b Abs. 3 Einkommensteuergesetz EStG-E) sollen z. B. Steuerpflichtige mit einem Behinderungsgrad von 80 einen Pauschbetrag von € 2.120,00 (bisher € 1.060,00) erhalten. Darüber hinaus sollen die Anspruchsvoraussetzungen für die Pauschbeträge bei einem Grad der Behinderung von unter 50 herabgesetzt werden. Nicht mehr notwendig ist eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit. Außerdem können ab dem Veranlagungszeitraum 2021 Behinderte mit einem Grad von mindestens 20 einen Behinderten-Pauschbetrag beantragen.

Pflege-Pauschbeträge

Durch die Gesetzesänderung soll der derzeitige Pflege-Pauschbetrag auf € 1.800,00 pro Kalenderjahr angehoben und damit nahezu verdoppelt werden. Für Steuerpflichtige mit einem Pflegegrad 2 soll ab 2021 ein Pflege-Pauschbetrag von € 600,00 und bei Pflegegrad 3 ein solcher von € 1.100,00 gewährt werden.

Stand: 25. November 2020

Bild: Andrey Popov - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler und Markus Schmidt, sind Steuerberater und Fachberater für das Gesundheitswesen (IBG/HS Bremerhaven). Sie sind gemeinsam mit ihrem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte, Zahnärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

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