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Vereinfachungsregelung zur Kirchensteuererhebung verfassungsgemäß

Inhalt

Unterjähriger Kirchenaustritt

Tritt eine Steuerpflichtige bzw. ein Steuerpflichtiger während eines Jahres aus der Kirche aus, sehen die meisten Kirchensteuer-Landesgesetze vor, dass für jeden Monat, in dem die Betreffende bzw. der Betreffende noch Kirchenmitglied war, ein Zwölftel des Betrags erhoben wird, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuer ergeben würde. Tritt der Steuerpflichtige beispielsweise wie im Streitfall im September aus der Kirche aus, kommt es durch diese Regelung (im Streitfall § 5 Abs 2 Satz 1 KiStG NRW) noch zu einer anteiligen Steuerpflicht von in den verbleibenden Monaten des Jahres (im Streitfall Dezember) zugeflossenen Einkünften.

Urteil FG Münster

Das Finanzgericht (FG) Münster hält diese sogenannte „Zwölftelregelung“ für verfassungsgemäß (Urt. v. 24.10.2025 4 K 924/23). Nach Ansicht des Gerichts wird diese Vereinfachungsregelung der sachgerechten Verteilung des Jahreseinkommens gerecht. Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. X R 5/26).

Stand: 27. April 2026

Bild: Christin Klose - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Klaus Vossler und Markus Schmidt, sind Steuerberater und Fachberater für das Gesundheitswesen (IBG/HS Bremerhaven). Sie sind gemeinsam mit ihrem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte, Zahnärzte und Unternehmen tätig.

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