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Neue Grundsteuer Teil I

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Grundsteuerreform-Gesetzespaket

Anlass für die Grundsteuerreform war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.4.2018 (1 BvL 11/14) zu den bisherigen Vorschriften der Einheitsbewertung. Die obersten Verfassungsrichter qualifizierten die bisherigen Vorschriften als mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz GG) unvereinbar. Mit dem Grundsteuerreform-Gesetz (GrStRefG vom 26.11.2019 BGBl 2019 I S. 1875) und weiteren Gesetzespaketen will der Gesetzgeber nun die Voraussetzungen für eine mit dem Grundgesetz vereinbare Besteuerung des Grundbesitzes schaffen.

Hauptfeststellung 1.1.2022

Das Grundsteuerreform-Paket beinhaltet in erster Linie einen neuen siebten Abschnitt im Bewertungsgesetz. Dieser beinhaltet ausschließlich die Grundbesitzbewertung für die Grundsteuer. Details zur Bewertung des Grundbesitzes enthalten die koordinierten Ländererlasse vom 9.11.2021 (S 3017 BStBl 2021 I S. 2369). Das bisherige System der Feststellungsarten mit Hauptfeststellung, Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibung wird im neuen Grundsteuerrecht beibehalten. Das heißt es werden die neuen Grundsteuerwerte mit der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert, auf die dann die jeweilige Kommune ihren Hebesatz anwendet.

Abweichendes Landesrecht

Parallel zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsgesetzes wurde das Grundgesetz dergestalt geändert, dass verschiedene Bundesländer ab dem 1.1.2025 die Grundsteuer auf Basis eines vom Bund abweichenden Grundsteuerrechts erheben können (vgl. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 15. 11.2019 (BGBl 2019 I S. 1546). Ein eigenes Grundsteuermodell wenden die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen an. Die übrigen Bundesländer wenden das Bundesmodell an bzw. weichen lediglich bezüglich der Höhe der Steuermesszahl ab (Saarland, Sachsen).

Infos im Internet

Ab Februar 2022 soll eine länderübergreifende Internetseite „www.grundsteuerreform.de“ angeboten werden. Darin sind die einzelnen Internetseiten der Länder aufgelistet mit entsprechenden Links und allgemeine Informationen zur Reform.

Stand: 24. Februar 2022

Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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