Seitenbereiche

Lust auf Beratung

Seit über 30 Jahren!

Gesonderte Abrechnung von Wahlleistungen

Aktuelles
Seien Sie in Sachen Ärzte immer auf dem neusten Stand der Dinge - egal ob rechtlich oder im Bereich der Steuern.
/news_aerzte/

Operative Tätigkeiten keine gesonderte Wahlleistungen

Der Fall

Ein niedergelassener Facharzt für Neurochirurgie hatte eine Patientin zunächst in seiner Praxis behandelt und anschließend im Krankenhaus operiert. Mit dem Krankenhaus hatte er eine Kooperationsvereinbarung als Honorararzt. Die Patientin unterzeichnete eine „Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung“ und erklärte sich hiermit mit der Privatabrechnung einverstanden. Außerdem wurde mit dem Krankenhausträger eine Wahlleistungsvereinbarung getroffen. Der Neurochirurg war hier allerdings nicht aufgeführt. Die Versicherung der Patientin forderte vom Arzt das gesondert in Rechnung gestellte Privathonorar zurück – mit Erfolg.

Feststellung des Bundesgerichtshofs

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs kann ein von einem Krankenhausträger nicht fest angestellter Honorararzt, der in einem Krankenhaus Operationen durchführt, diese Tätigkeit gegenüber (Privat-)Patienten nicht als Wahlleistung nach §17 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) berechnen. Daher könne er hier keine gesonderte Abrechnung erstellen (BGH, Urteil v. 16.10.2014, III ZR 85/14). Eine gesonderte Vergütung könne der Arzt auch nicht nach der von der Patientin unterzeichneten Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung verlangen. Eine solche Vereinbarung verstoße vielmehr gegen die guten Sitten.

Stand: 27. November 2014

Bild: WavebreakmediaMicro - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
Herzlichen Dank
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Wir suchen Sie!
Lohn-/ Finanzbuchalter

Entdecken Sie beste Aussichten für Ihre Zukunft und bewerben Sie sich noch heute um Ihren Job bei uns im Team.

mehr erfahren

OK