Seitenbereiche

Lust auf Beratung

Seit über 30 Jahren!

1 % Methoden bei mehreren privaten Fahrzeugen

Aktuelles
Erfahren Sie laufend aktuelle Informationen sowie steuerliche und gesetzliche Neuerungen!
/news_mandanten/

Private PKW-Nutzung

Die private Nutzung eines zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Fahrzeugs muss für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises versteuert werden, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. 

Anscheinsbeweis

Selbst wenn der Steuerpflichtige darlegt, das Firmenfahrzeug nicht privat zu nutzen, kann die Finanzverwaltung eine Privatnutzung unterstellen. Denn es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Betriebs-Pkw auch privat genutzt wird. Diesbezüglich besteht ein „Anscheinsbeweis“. Dieser Anscheinsbeweis ist allerdings nicht in „Stein“ gemeißelt, wie ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster zeigt (vom 21.3.2018, 7 K 388/17 G.U.F). Im Streitfall wurde ein BMW X 3 im Betriebsvermögen einer GmbH & Co KG gehalten. Die Unternehmerfamilie (Eltern und zwei Söhne) hatten folgende Privatfahrzeuge: Mercedes S 420, BMW 750, BMW Z4 sowie BMF 320d. Bei diesen vielen gleichwertigen Privatautos sah das Gericht den Anscheinsbeweis als erschüttert.

Fazit

Wird eine entsprechende Anzahl gleichwertiger Fahrzeuge im Privatvermögen unterhalten, sollte der Versuch unternommen werden, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Auf Nummer sicher geht man dabei, wenn für jedes Familienmitglied bzw. für jeden Mitunternehmer ein gleichwertiges Fahrzeug zur privaten Nutzung vorgehalten wird. Die Beweiserschütterung ist umso einfacher, je geringer die Unterschiede zwischen Firmen-Pkw und den Privatfahrzeugen sind. Ein Vollbeweis des Gegenteils, dass nämlich keine Privatnutzung stattgefunden hat, ist im Übrigen nicht erforderlich. Nach Auffassung des Gerichts reicht die Darlegung eines Sachverhalts, „der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt“. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Stand: 26. September 2019

Bild: RobertNyholm - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
Herzlichen Dank
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.