Rechtsgrundlage
Ärztliche Honorarforderungen unterliegen der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs/BGB. Ist die ärztliche Honorarforderung verjährt, muss diese vom Schuldner nicht mehr bezahlt werden.
Verjährungsbeginn
Gemäß § 199 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB setzt der Beginn der Verjährungsfrist die Entstehung des Anspruchs voraus. Nach § 12 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte entsteht der Zahlungsanspruch ab Rechnungsstellung. Der Abschluss einer Behandlung setzt noch keine Verjährungsfristen in Gang.
Verjährung
Nach den genannten Rechtsgrundlagen verjähren zum 31.12.2024 Forderungen aus Rechnungen, die im Jahr 2021 erstellt und der Patientin bzw. dem Patienten zugestellt worden sind. Unerheblich ist, ob die Rechnung im Januar 2021 oder erst im Dezember 2021 erstellt wurde.
Stand: 26. November 2024
Erscheinungsdatum:
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Über uns
Klaus Vossler und Markus Schmidt, sind Steuerberater und Fachberater für das Gesundheitswesen (IBG/HS Bremerhaven). Sie sind gemeinsam mit ihrem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte, Zahnärzte und Unternehmen tätig.
Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!
