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Schutzimpfungen durch Apotheken

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Masernschutzgesetz

Mit dem Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz vom 10.2.2020, BGBl. I S. 148) wurde zum 1.3.2020 die Rechtsgrundlage für die Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken geschaffen (§ 132j Fünftes Sozialgesetzbuch - SGB V). Offen war bislang die umsatzsteuerliche Behandlung dieser neuen Art von Dienstleistung durch Apotheken.

Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Mit Schreiben vom 12.3.2021 (Az. III C 3 - S 7170/20/10005 :001, DOK 2021/0226645) erweitert die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 4.14.4 Abs. 11 um eine neue Nr. 14. Gemäß dieser Ergänzung sind Umsätze steuerfrei für „Apotheker, die im Rahmen des Modellvorhabens nach § 132j SGB V Grippeschutzimpfungen durchführen, oder die nach § 5 Abs. 10 Satz 2 Nr. 2 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung Substitutionsmittel dem Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen“.

Anwendung

Die Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Apotheker können Impfleistungen, die sie vor dem 1.4.2021 ausgeführt haben, auch als umsatzsteuerpflichtig behandeln.

Stand: 27. Mai 2021

Bild: Adam Gregor - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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