Seitenbereiche

Mit uns bleiben Sie bestens informiert.

Umsatzsteuerbefreiung privater Krankenhäuser

Inhalt

Umsatzsteuerpflicht

Gemäß nationalem Umsatzsteuerrecht (§ 4 Nr. 14 Buchst. b Umsatzsteuergesetz/UStG) sind Krankenhausbehandlungen unter der Voraussetzung umsatzsteuerfrei, dass es sich bei dem Krankenhaus um eine Einrichtung öffentlichen Rechts handelt oder in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft steht oder eine Privatklinik die Zulassung gemäß § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besitzt. Andere Privatkliniken, die nicht über entsprechende Merkmale verfügen, unterliegen der Umsatzsteuer. Der Europäische Gerichtshof/EuGH hat diese Ungleichbehandlung jetzt gekippt.

EuGH-Urteil

Im Urteil vom 7.4.2022 (C‑228/20) sah der EuGH die genannte nationale Regelung als nicht mit EU-Recht (Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) vereinbar an. Die nationalen Bedingungen führen zu einer Benachteiligung privater Krankenhäuser, die gleichartige Leistungen wie die öffentlichen Einrichtungen erbringen. Der EuGH hält es aber mit EU-Recht vereinbar, wenn die Umsatzsteuerpflicht an bestimmte andere Indikatoren, wie u. a. der Leistungsfähigkeit eines privaten Krankenhauses in Sachen Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung sowie der Wirtschaftlichkeit, geknüpft wird. Dabei soll das Ziel verfolgt werden, mit diesen Bedingungen und Indikatoren die Kosten zu optimieren und den Einzelnen eine qualitativ hochwertige Behandlung zugänglicher zu machen. Privatkliniken, die mangels SGB-Zulassung der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, können sich auf das genannte Urteil berufen.

Stand: 29. August 2022

Bild: ARMMYPICCA - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns
Klaus Vossler und Markus Schmidt, sind Steuerberater und Fachberater für das Gesundheitswesen (IBG/HS Bremerhaven). Sie sind gemeinsam mit ihrem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte, Zahnärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Illustration
Illustration
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.