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Zahnärzte hatten zusammen mit Unternehmen, die besondere Rabattwebsites vertreiben, eine Kooperation angeboten, wonach Bleaching und sonstige zahnärztliche Leistungen, die von den Krankenkassen nicht oder nur teilweise übernommen werden (Zahnreinigung, usw.), mit Rabatten bis zu 90 % zu Festpreisen und zeitlich begrenzt beworben. Die örtlich zuständige Zahnärztekammer sah dies als berufswidrige Werbung nach § 15 der Berufsordnung an und reichte diverse Klagen auf Unterlassung ein. Das Landgericht Köln hat mit zwei Urteilen der jeweiligen Klage stattgegeben (LG Köln Urteile vom 21.6.2012, Az 31 O 767/11 und 31 O 25/12).

Fazit

Ärztinnen und Ärzte sollten von Angeboten mit hohen Rabatten, durch die Patienten angelockt werden, absehen. Dies gilt besonders dann, wenn die Laufzeit des Rabattangebots, wie in dem Urteilsfall, zeitlich eng begrenzt ist.

Stand: 12. August 2013

Bild: lichtmeister - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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