Gutscheinportale
Zahnärzte hatten zusammen mit Unternehmen, die besondere Rabattwebsites vertreiben, eine Kooperation angeboten, wonach Bleaching und sonstige zahnärztliche Leistungen, die von den Krankenkassen nicht oder nur teilweise übernommen werden (Zahnreinigung, usw.), mit Rabatten bis zu 90 % zu Festpreisen und zeitlich begrenzt beworben. Die örtlich zuständige Zahnärztekammer sah dies als berufswidrige Werbung nach § 15 der Berufsordnung an und reichte diverse Klagen auf Unterlassung ein. Das Landgericht Köln hat mit zwei Urteilen der jeweiligen Klage stattgegeben (LG Köln Urteile vom 21.6.2012, Az 31 O 767/11 und 31 O 25/12).
Fazit
Ärztinnen und Ärzte sollten von Angeboten mit hohen Rabatten, durch die Patienten angelockt werden, absehen. Dies gilt besonders dann, wenn die Laufzeit des Rabattangebots, wie in dem Urteilsfall, zeitlich eng begrenzt ist.
Stand: 12. August 2013
Erscheinungsdatum:
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Über uns
Klaus Vossler und Markus Schmidt, sind Steuerberater und Fachberater für das Gesundheitswesen (IBG/HS Bremerhaven). Sie sind gemeinsam mit ihrem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte, Zahnärzte und Unternehmen tätig.
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