Seitenbereiche

Lust auf Beratung

Seit über 30 Jahren!

Honorareinkünfte aus wahlärztlichen Leistungen

Aktuelles
Seien Sie in Sachen Ärzte immer auf dem neusten Stand der Dinge - egal ob rechtlich oder im Bereich der Steuern.
/news_aerzte/

Rechtsprechung

Zur stetigen Streitfrage, wann Honorare von angestellten Chefärzten für wahlärztliche Leistungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Einkommensteuergesetz/EStG) oder als Einkünfte aus freiberuflicher selbstständiger Tätigkeit (§ 18 EStG) anzusehen sind, hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in einem Urteil aus 2005 (5.10.2005, VI R 152/01) sowie aus 2009 (11.8.2009, VI B 46/08) Stellung genommen. Nach dem Tenor des Gerichtes liegen Einkünfte aus freiberuflicher selbstständiger Tätigkeit dann vor, wenn die wahlärztliche Leistung der Chefärzte nicht zu den vertraglich geschuldeten Dienstaufgaben gegenüber dem Krankenhaus gehört. Ob die Chefärztin bzw. der Chefarzt die Honorare nach § 19 EStG oder nach § 18 EStG versteuern muss, spielt zwar für den maßgeblichen Einkommensteuersatz keine Rolle. Die richtige Einkünftequalifizierung wird aber spätestens dann wichtig, wenn die Ärztin/der Arzt Aufwendungen, beispielsweise Schuldzinsen, als Werbungskosten abziehen möchte.

Aktuelles FG-Urteil

Im Streitfall, den das Finanzgericht (FG) München in 2017 verhandelt hat, ging es um die Frage, ob die von einem Arzt geltend gemachten betrieblichen Schuldzinsen zu berücksichtigen sind. Das Finanzgericht rechnete die Honorareinkünfte den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu und versagte den Schuldzinsenabzug (Urteil vom 28.3.2017, 2 K 1783/14).

Argumente für Lohneinkünfte

Nach Auffassung des FG kommt es für die Abwägung der für und gegen ein Arbeitsverhältnis sprechenden Merkmale vor allem darauf an, ob die Tätigkeit zur Erbringung der wahlärztlichen Leistungen zu den dem Krankenhausträger vertraglich geschuldeten Dienstaufgaben gehört. Weiterhin ist zu untersuchen, ob die Ärztin/der Arzt nach dem Dienstvertrag auch für die Wahlleistungen den Weisungen des Krankenhausträgers unterliegt. Für den Bezug von Lohneinkünften spricht auch die Tatsache, ob die Chefärztin/der Chefarzt hinsichtlich der Erbringung der wahlärztlichen Leistungen in den geschäftlichen Organismus des Krankenhauses eingebunden ist. Schließlich kommt es auch darauf an, ob die Ärztin/der Arzt Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko tragen. Ärztinnen und Ärzte sollten in jedem Fall die Vereinbarungen im Dienstvertrag prüfen.

Stand: 25. Februar 2019

Bild: Stasique - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
Herzlichen Dank
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.