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Vergütung für sonntägliche Rufbereitschaft

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Zuschläge für Sonntagsarbeit

Arbeitet der Arzt/die Ärztin an Sonntagen, sind Zuschläge, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie 50 % des Grundlohns nicht übersteigen (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz-EStG). Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, Abgeltungen für eine zusätzliche Erschwernis durch die Sonntagsarbeit steuerfrei zu lassen. Arbeitet der Arzt/die Ärztin zwar nicht an einem Sonn- und Feiertag, hat er/sie dafür aber eine Rufbereitschaft und erhält er/sie für diese eine gesonderte Vergütung, stellt sich die Frage nach der Steuerfreiheit analog.

Steuerfreier Zuschlag?

Mit der Frage, ob es sich bei einer sonntäglichen Rufbereitschaftsvergütung um einen steuerfreien Zuschlag handelt, befasste sich das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urt. v. 10.1.2012,Az. 8 K 4030/09). Das Gericht vertrat die Ansicht, dass ein steuerfreier Zuschlag nur dann vorliegt, wenn für sonntägliche Rufbereitschaftszeiten eine vom Grundlohn abgehobene Vergütung bezahlt werde.

Fazit

Erhält der Arzt/die Ärztin für die sonn- oder feiertägliche Rufbereitschaft eine Vergütung für jede geleistete Stunde, liegt eine vom Grundlohn abgehobene gesonderte Vergütung im Regelfall nicht vor. Denn, mit der gesonderten Vergütung wird nur die arbeitsvertraglich geschuldete Rufbereitschaft als solche abgegolten. Vergütungen für Rufbereitschaften stellen daher grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Stand: 12. Februar 2013

Bild: shefkate - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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