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Sonn-, Feiertag- und Nachtzuschläge beim Kurzarbeitergeld

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Berechnung des Kurzarbeitergeldes

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes errechnet sich aus der Differenz des im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum im Normalfall anfallenden Bruttoarbeitsentgelts (Soll-Entgelt) und dem infolge der Kurzarbeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt).

Lohnzuschläge als Teil des Soll-Entgelts

Lohnzuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit zählen zum Soll-Entgelt des Arbeitnehmers hinzu und erhöhen somit das Kurzarbeitergeld. Für die Berechnung sind die bei Vollarbeit normalerweise anfallenden Zuschläge zu ermitteln. Sofern die Höhe der Zulagen oder Zuschläge nicht ermittelt werden kann, ist auf den vorangegangenen Abrechnungszeitraum abzustellen.

Steuerliche Bewertung

Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei, wenn sie die gesetzlichen Höchstprozentsätze nicht überschreiten. Nach § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) gelten u. a. folgende Höchstsätze: 25 % für Nachtarbeit, 50 % für Sonntagsarbeit sowie 125 % für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen. Bei der Berechnung ist ein maximaler Grundlohn von € 50,00 je Stunde zu berücksichtigen.

Sozialversicherung

Im Unterschied zum Steuerrecht sind Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge nur sozialversicherungsfrei, soweit der Grundlohn € 25,00 je Stunde nicht übersteigt. Daher können sich auch bei Bezug von Kurzarbeitergeld sozialversicherungspflichtige Bezüge trotz gegebener Steuerfreiheit ergeben.

Stand: 27. August 2020

Bild: alexmat46 - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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