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Keine Erwerbsanzeigepflichten für kleine Photovoltaikanlagen

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Anzeigepflichten

Nach § 138 der Abgabenordnung/AO muss jeder, der einen Gewerbebetrieb, einen Land- und Forstwirtschaftsbetrieb oder eine Betriebsstätte eröffnet, die Finanzbehörden davon unterrichten. Bis vor Kurzem galt dies auch für Privatpersonen, die sich eine Photovoltaikanlage auf das Dach montieren lassen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (vom 16.12.2022) wurden mit Wirkung ab 1.1.2022 Steuerbefreiungen für kleine Anlagen eingeführt. Nach § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz/EStG sind Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kw steuerfrei. Gleiches gilt für die Umsatzsteuer. Denn mit solchen Anlagen werden im Regelfall die Umsatzgrenzen für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung (= € 22.000,00 im Kalenderjahr vgl. § 19 Umsatzsteuergesetz/UStG) nicht überschritten.

BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung hat jetzt mit Schreiben vom 12.6.2023 (IV A 3 - S 0301/19/10007: 012) private Betreiber solcher Minianlagen von der genannten Anzeigepflicht ausgenommen, sofern die Voraussetzungen für eine Einkommensteuer- und Umsatzsteuerfreiheit gegeben sind. Unabhängig davon können die örtlich zuständigen Finanzämter allerdings zur Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung auffordern. 

Stand: 27. September 2023

Bild: Daniel Jędzura - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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