Seitenbereiche

Lust auf Beratung

Seit über 30 Jahren!

Stundung und Senkung von Steuervorauszahlungen in der Corona-Pandemie

Aktuelles
Erfahren Sie laufend aktuelle Informationen sowie steuerliche und gesetzliche Neuerungen!
/news_mandanten/

Befreiung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen bei Dauerfristverlängerung

Unternehmer erhalten auf Antrag eine Verlängerung der Abgabefristen für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Frist zur Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat (§ 18 Abs. 6 Umsatzsteuergesetz/UStG und §§ 46, 47 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung/UStDV). Voraussetzung für die Fristverlängerung ist die Entrichtung einer Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der Vorauszahlungen im vergangenen Kalenderjahr. In Corona-Zeiten gewähren die Finanzämter nun eine Dauerfristverlängerung, ohne dass eine Sondervorauszahlung zu entrichten wäre. Darauf haben sich Bund und Länder im Januar 2021 verständigt.

Senkung oder Stundung der Gewerbesteuervorauszahlungen

Die Finanzverwaltung gewährt darüber hinaus gemäß den gleichlautenden Erlässen der obersten Finanzbehörden der Länder (vom 25.1.2021) Senkungen der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für 2021. Eine Senkung der Gewerbesteuerzahlungen kommt besonders in Fällen in Betracht, in denen eine Senkung der Einkommen-/Körperschaftsteuervorauszahlungen erfolgt ist.

Anspruch und Antragstellung

Anspruch auf eine Aussetzung oder Senkung der Steuervorauszahlungen für 2021 haben Unternehmer, die nachweisen können, dass sie unmittelbar und nicht unerheblich negativ von den Folgen der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffen sind. Anträge auf Befreiung von der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung oder für eine Dauerfristverlängerung sind bis zum 31.3.2021 beim zuständigen Betriebs- bzw. Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Anträge auf Herabsenkung oder Stundung der Gewerbesteuervorauszahlungen können unter Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 31.12.2021 im Regelfall bei den Gemeinden gestellt werden. Nur wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist, sind die Anträge an das zuständige Finanzamt zu richten (§ 1 Gewerbesteuergesetz/GewStG und R 1.6 Abs. 1 der Gewerbesteuerrichtlinien/GewStR). In allen Fällen gilt, dass die Finanzämter angehalten sind, entsprechend begründete Anträge positiv zu bescheiden. Dasselbe gilt selbstverständlich auch für die Gemeinden.

Stand: 24. Februar 2021

Bild: Stanisic Vladimir - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
Herzlichen Dank
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.