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Grundsteuererlass bei Mietausfällen- auch Corona-bedingt

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Mietausfall oder Mietminderung

Bei einer staatlich angeordneten Geschäftsschließung aufgrund der Corona-Pandemie kann die Gewerbemiete nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin (1.4.2021 - 8 U 1099/20) wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf die Hälfte herabgesetzt werden. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts unabhängig davon, ob tatsächlich eine Existenzbedrohung des Mieters festgestellt worden ist.

Grundsteuererlass

Steuerpflichtige mit vermieteten bebauten Grundstücken können auf Antrag eine von der Höhe der Mietminderung (Minderung des Rohertrags) abhängige Grundsteuerbefreiung erhalten (§ 34 GrStG). Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerschuldner „die Minderung des Rohertrags“ nicht zu vertreten hat. Keinen Grundsteuererlass erhalten Vermieter, die ihren Mietern Corona-bedingt die Miete herabgesenkt oder gestundet haben. Der Mietausfall muss ferner endgültig sein, d. h. der Vermieter kann keine Mietnachzahlungen erwarten. Der Grundsteuererlass beträgt ein Viertel der Grundsteuer bei einer Rohertragswertminderung von mehr als 50 % bzw. die Hälfte bei einer Rohertragswertminderung von 100 % (totaler Mietausfall).

Antragstellung

Für die Antragstellung gilt eine Frist bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres. Anträge für Mietausfälle in 2021 müssen also bis 31.3.2022 gestellt werden. Wurde die Antragsfrist versäumt, was z. B. für Corona-bedingte Mietausfälle in 2020 der Fall ist, sollte dennoch ein Antrag gestellt werden. Die Behörden können nach eigenem Ermessen entscheiden, ob der Grundsteuererlass dennoch gewährt wird. Der Antrag kann formlos gestellt werden und ist an die jeweilige Gemeinde- oder Stadtverwaltung zu richten. In den Stadtstaaten sind die Finanzämter zuständig.

Stand: 27. Mai 2021

Bild: 4th Life Photography - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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