Beiträge an ausländische Sozialversicherungsträger
Als Vorsorgeaufwendungen können auch an einen ausländischen Sozialversicherungsträger geleistete sogenannte „Globalbeiträge“ geltend gemacht werden. Bei Globalbeiträgen wird nicht zwischen den einzelnen Sozialversicherungszweigen (Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) unterschieden. Eine Unterteilung des Gesamtbeitrags auf unterschiedliche Vorsorgeaufwendungen ist daher geboten.
Neues BMF-Schreiben
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 15.10.2019 IV C 3 -S 2221/09/10013:001 die staatenbezogenen Aufteilungsmaßstäbe für in anderen EU-Staaten geleistete Globalbeiträge für den Veranlagungszeitraum 2020 festgelegt. Die Globalbeiträge sind dabei nach den in diesem Schreiben genannten staatenbezogenen Prozentsätzen aufzuteilen.
Beispielrechnung
Ein lediger Arbeitnehmer zahlt für das Kalenderjahr 2020 in die belgische Sozialversicherung einen Globalbeitrag von € 1.000,00. Der Arbeitnehmer kann den Globalbeitrag in Deutschland wie folgt geltend machen: als Rentenversicherungsbeitrag € 513,80 (= 51,38 % aus € 1.000,00), als Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung € 386,70 (= 38,67 % von € 1.000,00) sowie zur Arbeitslosenversicherung € 99,50 (= 9,95 % von € 1.000,00). Der anzusetzende Arbeitgeberanteil für die Höchstbetragsberechnung beträgt 97,96 % von € 1.000,00 = € 979,60.
Brexit
Die in diesem Schreiben für Großbritannien ausgewiesenen Prozentsätze gelten für das gesamte Kalenderjahr 2020, auch im Fall eines Brexits.
Stand: 18. Dezember 2019
Erscheinungsdatum:
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