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Ladestrom für den elektrischen Firmen-PkW

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Steuerfreier Ladestrom

Gemäß § 3 Nr. 46 Einkommensteuergesetz (EStG) sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder eines Hybridelektrofahrzeugs steuerfrei. Dasselbe gilt auch für zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtungen. Voraussetzung ist, dass die Vorteile „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt werden. Das Bundesfinanzministerium ist aktuell in einem neuen Schreiben (v. 29.09.2020 - IV C 5 - S 2334/19/10009:004) näher auf die bis 31.12.2030 befristete Steuerbefreiung und die weiteren Steuervergünstigungen für Elektrofahrzeuge eingegangen.

Erstattung selbst getragener Stromkosten des Arbeitnehmers

Arbeitnehmer können sich nach dem BMF-Schreiben (Ziffer 22) Auslagen für selbst getragenen Strom vom Arbeitgeber als Auslagenersatz steuerfrei erstatten lassen (§ 3 Nr. 50 EStG). Dies gilt allerdings nur für betriebliche Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge. Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung von Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Klargestellt wurde, dass die Steuerbefreiung weder auf einen Höchstbetrag noch nach der Anzahl der begünstigten Kraftfahrzeuge begrenzt ist. Nicht begünstigt sind das Aufladen bei einer betriebsfremden Einrichtung (Tankstelle, externe Ladesäule) und das Aufladen in der privaten Garage des Arbeitnehmers (BMF-Schreiben Ziffer 15).

Berücksichtigung bei der Fahrtenbuchmethode

Während bei pauschaler Nutzungswertermittlung der kostenlose Ladestrom des Arbeitgebers bereits abgegolten ist, stellt das BMF-Schreiben klar, dass der kostenlose Ladestrom bei der Fahrtenbuchmethode nicht in die Ermittlung der Gesamtaufwendungen miteinzubeziehen ist.

Stand: 24. November 2020

Bild: relif - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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