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Honorarabgrenzung 2012

Inhalt

Zuflussprinzip:

Nach dem im Einkommensteuerrecht maßgeblichen Zuflussprinzip gelten Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres als bezogen, in dem sie dem Betreffenden zugeflossen sind. Das bedeutet, dass im Rahmen einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschuss-Rechnung (diese Gewinnermittlungsart findet bei selbstständigen Ärztinnen und Ärzten Anwendung) alle innerhalb eines Kalenderjahres zugeflossenen Einnahmen den Gewinn dieses Kalenderjahres erhöhen.

Ausnahme:

Für einen möglichst niedrigen Gewinn müssen demzufolge „nur“ Einnahmen ins nächste Kalenderjahr verschoben werden. Letzteres gilt jedoch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen im Regelfall nicht, wenn sie dem Arzt/der Ärztin kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres zugeflossen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Der Bundesfinanzhof (BFH) zählte hierzu Resthonorare der Kassenärztlichen Vereinigung für das dritte Quartal eines Kalenderjahres, die im Januar des Folgejahres ausgezahlt worden sind (BFH Az. IV R 63/94).

10-Tage Frist:

Als „kurze Zeit“ i.S. obiger Vorschrift versteht die Finanzverwaltung jedoch nur einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen. Folge: Werden regelmäßig wiederkehrende Einnahmen erst nach dem 10. Januar des Folgejahres auf das Konto gebucht, können diese dennoch erst im Folgejahr versteuert werden.

Stand: 12. November 2011

Bild: Rallef - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns
Klaus Vossler und Markus Schmidt, sind Steuerberater und Fachberater für das Gesundheitswesen (IBG/HS Bremerhaven). Sie sind gemeinsam mit ihrem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte, Zahnärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

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