Außergewöhnliche Belastung:
Eine außergewöhnliche Belastung liegt nach dem Einkommensteuergesetz vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und gleichen Familienstandes erwachsen. Die einem Steuerpflichtigen entstandenen Aufwendungen sind dann außergewöhnlich, wenn sie sowohl ihrer Höhe nach als auch ihrer Art und dem Grunde nach nicht dem Üblichen entsprechen.
Krankenhausfahrten:
Nicht dem Üblichen entsprechen zweifellos Krankenhausfahrten. Der Bundesfinanzhof hat die Anerkennung der Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung aber davon abhängig gemacht, dass die Besuche (im Urteilsfall von Ehefrau und Kinder) „unmittelbar der Heilung oder Linderung der Krankheit dienen“.
Begründung:
Die mit einer Krankheit verbundenen Folgekosten, zu denen auch Fahrtkosten gehören, stellen grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar. Außergewöhnliche Belastungen sind demnach nur solche Aufwendungen, „die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel geleistet werden, die Krankheit erträglich zu machen“. Ob die Fahrtkosten zur Heilung oder Linderung beitragen, „kann regelmäßig nur der behandelnde Arzt im Krankenhaus beurteilen“, so der Bundesfinanzhof (BFH). Ärztinnen und Ärzte sollten daher bei Patientenbesuchen eine den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung entsprechende medizinische Indikation über die Besuche ausstellen (BFH-Beschluss vom 12.01.2011 - VI B 97/10).
Stand: 12. Mai 2011
Erscheinungsdatum:
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Über uns
Klaus Vossler und Markus Schmidt, sind Steuerberater und Fachberater für das Gesundheitswesen (IBG/HS Bremerhaven). Sie sind gemeinsam mit ihrem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte, Zahnärzte und Unternehmen tätig.
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