Steuerfreie Arbeitgeberleistungen
Arbeitgeber können gemäß § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz/EStG für ihre Arbeitnehmer Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben steuerfrei zur Verfügung stellen. Seit dem 1.1.2020 können hierfür pro Arbeitnehmer und pro Kalenderjahr € 600,00 (bis 31.12.2019 € 500,00) steuerfrei aufgewendet werden. Der Freibetrag gilt pro Arbeitgeber, sodass Mehrfachbeschäftigten der Freibetrag mehrfach in voller Höhe zusteht. Bei einem unterjährigen Arbeitgeberwechsel muss nicht zeitanteilig aufgeteilt werden. Der Freibetrag kann für jedes Arbeitsverhältnis in Anspruch genommen werden.
Zusatzleistungen
Grundvoraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und nicht in Form einer Entgeltumwandlung.
Präventionskurse
Vom Arbeitgeber steuerfrei gezahlt werden können Gebühren für von den Krankenkassen zertifizierte Präventivkurse oder sonstige gesundheitsfördernde Maßnahmen, die den Vorgaben des Leitfadens Prävention entsprechen. Weitere Hinweise sind auf den Internetseiten der Kooperationsgemeinschaft „Zentrale Prüfstelle Prävention“ unter https://www.zentrale-pruefstelle-praevention.de/ erhältlich.
Stand: 27. August 2020
Erscheinungsdatum:
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Über uns
Klaus Vossler und Markus Schmidt, sind Steuerberater und Fachberater für das Gesundheitswesen (IBG/HS Bremerhaven). Sie sind gemeinsam mit ihrem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte, Zahnärzte und Unternehmen tätig.
Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!
