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Mindestlohn im Gesundheitswesen

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Mindestlohn

Seit dem 1.1.2015 gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn. Dieser ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil entschieden hat (Urteil vom 29.6.2016, 5 AZR 716/15). Danach ist der Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten zu zahlen, während derer sich ein Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort - innerhalb oder außerhalb des Betriebs - bereithalten muss. Geklagt hat ein Rettungsassistent, dessen Arbeitgeber seinen Angaben nach Bereitschaftszeiten nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet.

Kein Anspruch auf weitere Vergütung

Das BAG betonte jedoch auch, dass ein Anspruch auf eine andere Vergütung als die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) nicht besteht. Arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelungen werden nicht wegen des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes unwirksam.

Höherer Mindestlohn

Zum 1.1.2017 steigt der allgemeine Mindestlohn von € 8,50 pro Stunde auf € 8,84. Der neue Mindestlohn gilt auch im Gesundheitswesen.

Stand: 29. August 2016

Bild: VILevi - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler und Markus Schmidt, sind Steuerberater und Fachberater für das Gesundheitswesen (IBG/HS Bremerhaven). Sie sind gemeinsam mit ihrem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte, Zahnärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

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