Umsatzsteuerpflicht ohne ärztliche Verordnung
Heilbehandlungen
Heilbehandlungen unterliegen im Regelfall nicht der Umsatzsteuerpflicht, wenn sie durch Ärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten usw. durchgeführt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Heilbehandlungen einen therapeutischen Zweck haben.
Präventionskurse keine Behandlung
Diese Voraussetzungen sah das Finanzgericht Hamburg (Urt. v. 14.04.2014, 1 K 51/13) bei durch Sozialpädagogen ohne ärztliche Verordnung durchgeführten Burn-out-Präventionskursen nicht erfüllt. Die Kursteilnehmer hatten nicht an der Veranstaltung teilgenommen, um Krankheiten oder Gesundheitsstörungen behandeln zu lassen. Die Umsatzsteuerfreiheit scheiterte auch an der Tatsache, dass die Kursleiterin keine Psychotherapeutin war. Das Studium der Sozialpädagogik mit einer psychotherapeutischen Zusatzausbildung genügte den Richtern nicht.
Stand: 26. August 2014
Erscheinungsdatum:
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Über uns
Klaus Vossler und Markus Schmidt, sind Steuerberater und Fachberater für das Gesundheitswesen (IBG/HS Bremerhaven). Sie sind gemeinsam mit ihrem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte, Zahnärzte und Unternehmen tätig.
Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!
