Gewerbesteuer:
Krankenhäuser unterliegen grundsätzlich keiner Gewerbesteuerpflicht. Dies gilt uneingeschränkt für öffentlich-rechtliche Kliniken. Handelt es sich um eine Privatklinik, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, u.a. müssen mindestens 40 % der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen berechnet werden. Danach darf der Anteil der Wahlleistungen nicht mehr als 60 Prozent betragen (§ 3 Nr. 20b des Gewerbesteuergesetzes).
Vereinbarung mit Grundgesetz:
Wird die Grenze für Wahlleistungen überschritten und tritt für den gesamten Gewerbeertrag Steuerpflicht ein, sieht das Finanzgericht Baden-Württemberg darin keinen Verstoß gegen das Grundgesetz.
Der Gesetzgeber sei nach Auffassung der Richter nicht gehalten, „sämtliche Krankenhäuser unabhängig von der Höhe der jeweils berechneten Pflegesätze von der Gewerbesteuer zu befreien“ (Urt.v. 12.4.2011 3 K 526/08).
Stand: 12. August 2011
Erscheinungsdatum:
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Über uns
Klaus Vossler und Markus Schmidt, sind Steuerberater und Fachberater für das Gesundheitswesen (IBG/HS Bremerhaven). Sie sind gemeinsam mit ihrem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte, Zahnärzte und Unternehmen tätig.
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