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Praxisveräußerung durch den Erben

Inhalt

Der Fall

Der Sohn eines Arztes erbte eine Pathologie, welche er mangels eigener Approbation nicht fortführen konnte, auch nicht durch die Einstellung entsprechender Ärzte. Der Erbe veräußerte daher die Praxis und erzielte einen hohen einkommensteuerpflichtigen Gewinn. Das Finanzamt führte hinsichtlich der Steuerschulden des Arztes die Zwangsvollstreckung durch. Über den Nachlass wurde ein Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet. Eine Klage des Erben hatte keinen Erfolg.

Eigenschulden des Erben

Bei den durch die Veräußerung entstandenen Steuerschulden handelt es sich um Eigenschulden des Erben und nicht um Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers (FG Münster Urt. v. 24.9.2019 12 K 2262/16). Die Praxisveräußerung war vom Erben veranlasst. Daher waren auch die hohen Steuerschulden durch den Erben verursacht. Und für Eigenschulden haftet der Erbe mit seinem gesamten Vermögen.

Fazit

Vor Veräußerung einer mangels Qualifikation nicht fortführbaren Arztpraxis sollten die damit verbundenen Einkommensteuern genau geprüft und ggf. andere Handlungsoptionen in Erwägung gezogen werden. Gegen das Urteil wurde das Revisionsverfahren zugelassen.

Stand: 25. Februar 2020

Bild: gzorgz - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler und Markus Schmidt, sind Steuerberater und Fachberater für das Gesundheitswesen (IBG/HS Bremerhaven). Sie sind gemeinsam mit ihrem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte, Zahnärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

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