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Gründung einer Personengesellschaft

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Rechtliche Rahmenbedingungen und steuerliche Folgen

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Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Grundlagen

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bildet die Grundlage der Personengesellschaft. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist §§ 705 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches. Wesentliches Merkmal einer GbR ist, dass die Gesellschafterinnen und Gesellschafter grundsätzlich unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch haften.

Gründung

Die GbR entsteht durch einen "formlosen" Gesellschaftsvertrag, in dem sich mindestens zwei Gesellschafter gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern (§ 705 BGB). Für die Gründung einer GbR ist kein Haftungskapital vorgeschrieben. Einer Eintragung in das Handelsregister bedarf es nicht. Wird die GbR gewerblich tätig, ist dies der Gemeinde nach der Gewerbeordnung mitzuteilen (Gewerbeanmeldung). Zuständig ist diejenige Gemeinde, in deren Bezirk sich die GbR befindet.

Sozialversicherung

Die Mitunternehmer einer GbR unterliegen keiner Sozialversicherungspflicht.

Steuern

Die GbR selbst ist keine steuerpflichtige Körperschaft. Die steuerpflichtigen Einkünfte werden bei den Mitunternehmern besteuert. Je nach Art der Tätigkeit der GbR erzielen die GbR Gesellschafterinnen und Gesellschafter mit ihren Gewinnanteilen z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung usw.

Partnerschaftsgesellschaft

Grundlagen

Die Partnerschaftsgesellschaft wurde durch das "Gesetz über die Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger freier Berufe" vom 25.7.1994 neu geschaffen. Sie ist eine auf die Bedürfnisse der Angehörigen freier Berufe zugeschnittene Gesellschaftsform. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen sind das PartGG, das BGB sowie das HGB. Gemäß § 1 PartG ist die Partnerschaftsgesellschaft eine Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen.

Gründung

Wie bei der GbR ist für die Gründung einer PartG kein Gründungskapital vorgeschrieben. Im Regelfall erfordert allerdings der Zweck der Gesellschaft die Ausstattung der PartG mit einem den wirtschaftlichen Erfordernissen entsprechenden Gründungskapital.

Partnerschaftsregister

Eine Eintragung ins Partnerschaftsregister ist konstitutiv. Die PartG gilt mit der Eintragung nach außen hin als gegründet.

Firmenname

Die PartG ist namensrechtsfähig. Der Firmenname kann naturgemäß keine Handelsfirma sein. Die Zusammensetzung des Namens ist wie folgt gesetzlich vorgegeben: Es muss der Name (nicht aber der Vorname) mindestens eines Partners, der Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" und auch die Bezeichnung aller in der PartG vertretenen Berufe angegeben werden. Nicht zulässig sind Namen anderer Personen als diejenigen der Partner.

Geschäftsführung und Vertretung

Zur Geschäftsführung und Vertretung ist grundsätzlich jeder Partner berechtigt. Dieser kann die Partnerschaftsgesellschaft allein vertreten. Geschäftsführung und Vertretung sind im Regelfall im Partnerschaftsvertrag geregelt.

Sozialversicherung

Die Partner einer PartG unterliegen grundsätzlich keiner Sozialversicherungspflicht. Im Regelfall bestehen Versicherungspflichten bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen.

Steuern

Die Besteuerung der Einkünfte richtet sich nach den für Personengesellschaften geltenden Regelungen. Die Gesellschaft unterliegt nicht selbst der Einkommensteuer. Die von der PartG erzielten Einkünfte werden den Partnern zugerechnet und sind von ihnen zu versteuern. Einzige Besonderheit ist, dass die Partner keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen (wie bei den übrigen Personengesellschaften), sondern es werden im Regelfall weiterhin Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt.

Voraussetzung für die Qualifizierung der Einkünfte, als solche aus selbstständiger Tätigkeit ist die sog. Höchstpersönlichkeit der Einkunftserzielung. Das heißt, jeder Partner muss aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sein.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Grundlagen

Eine OHG besteht aus mindestens zwei Gesellschafterinnen bzw. Gesellschaftern, die für die Schulden der Gesellschaft unmittelbar und persönlich (also auch mit ihrem Privatvermögen) haften.

Die Rechtsform der OHG wird gerne für kleine und mittlere Unternehmen gewählt, bei denen die Gesellschafter bereit sind, ihre ganze Arbeitskraft sowie Teile ihres Vermögens bzw. Kapitals einzusetzen.

Gründung

Eine OHG wird durch den Abschluss eines formfreien Gesellschaftsvertrages gegründet. Zur Gründung einer OHG werden mindestens zwei Gesellschafter (natürliche Personen und/oder juristische Personen) benötigt, die unter der gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe betreiben. Die OHG muss bei der Gemeinde ihr Gewerbe anmelden.

Firma

Die Firma einer OHG kann entweder auf den Familiennamen aller oder mehrerer Gesellschafter, mindestens aber auf den Familiennamen eines Gesellschafters lauten.

Im Allgemeinen gelten für die Firma einer OHG drei Grundsätze:

Angehörige freier Berufe können sich nicht zu einer OHG zusammenschließen. Es entsteht entweder eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), oder bei Eintragung in das Partnerschaftsregister eine Partnerschaft.

Handelsregister

Die OHG ist von allen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Zuständig ist jenes Registergericht, in dessen Bezirk die OHG ihren Sitz hat.

Die Anmeldung hat folgende Angaben zu enthalten (vgl. § 106 Abs. 2 HGB):

Die Hinterlegung persönlicher Unterschriften aller Gesellschafter beim Handelsregister (Firmenzeichnung) wurde durch die Umstellung auf das elektronische Handelsregister seit wenigen Jahren entbehrlich.

Die Handelsregisteranmeldung hat elektronisch zu Protokoll des Registergerichts oder in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen. Das Gericht hat die Anmeldung zu prüfen und nimmt dann die Eintragung in das Handelsregister vor.

Vertretung

Wenn der Gesellschaftsvertrag keine anderen Bestimmungen enthält, ist aufgrund des Gesetzes jede Gesellschafterin und jeder Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft zu vertreten.

Auch wenn ein Gesellschafter von Vertretungs- oder Geschäftsführungsbefugnissen per Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen wird, kommt es zu keiner Haftungsbeschränkung dieses Gesellschafters gegenüber den Gläubigerinnen und Gläubigern. Die Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten ist der Höhe nach unbegrenzt (§ 128 HGB).

Sozialversicherung

Alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer gewerblich tätigen OHG unterliegen keiner Sozialversicherungspflicht. Dies ergibt sich daraus, dass die Gesellschafter einer OHG unbeschränkt den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber für die Verbindlichkeiten derselben haften. Dadurch sind sie als Unternehmer anzusehen. Ein (sozial-)versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zur OHG kann dadurch nicht entstehen.

Steuern

Die OHG selbst ist weder körperschaftsteuerpflichtig noch einkommensteuerpflichtig, allerdings gewerbesteuerpflichtig. Ertragsteuerlich ist sie kein eigenes Steuersubjekt. Es wird bloß der Gewinn der OHG auf Ebene der Gesellschaft ermittelt und den einzelnen Gesellschaftern direkt zugerechnet. Einkommensteuerpflichtig sind somit die Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil.

Erhält der Gesellschafter von der OHG-Vergütungen – z. B. für seine Mitarbeit oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern – so gelten diese grundsätzlich als Gewinn, der dem Gesellschafter vorab ausgeschüttet wird. Solche Vergütungen zählen beim Gesellschafter zu den betrieblichen Einkünften und sind bei ihm steuerpflichtig. Es ist aber auch zulässig, im Gesellschaftsvertrag sog. Tätigkeitsvergütungen (z. B. für die Dienste eines Gesellschafters für die Gesellschaft) zu vereinbaren, die nicht auf den Gewinnanspruch angerechnet werden. Auch hierbei handelt es sich um gewerbliche Einkünfte des Gesellschafters. Für diese Tätigkeitsvergütungen ist die Umsatzsteuerpflicht gesondert zu prüfen.

Kommanditgesellschaft (KG)

Grundlagen

Eine Kommanditgesellschaft besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, von denen mindestens einer für die Schulden der Gesellschaft unmittelbar und persönlich (also auch mit seinem Privatvermögen) haftet (= Komplementär) und mindestens einer nur beschränkt in der Höhe seiner Hafteinlage haftet (= Kommanditist). Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen und haben grundsätzlich lediglich eingeschränkte Kontrollrechte.

Die Kommanditgesellschaft zählt zu den Personengesellschaften. Außer den Sonderregelungen für den Kommanditisten kommen daher im Wesentlichen dieselben Vorschriften aus dem Handelsgesetzbuch wie für die OHG zur Anwendung. Beachten Sie deshalb auch die allgemeinen Ausführungen zur Gesellschaftsgründung einer OHG.

Gründung

Für den Gesellschaftsvertrag gelten dieselben Regeln wie für die OHG. Ist der Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so entsteht eine sogenannte GmbH & Co KG. Damit soll über die Rechtsform einer GmbH neben der Haftungsbeschränkung des Kommanditisten auch eine beschränkte Haftung beim Komplementär erreicht werden.

Firma

Bezüglich der Firmenbezeichnung gelten obige Ausführungen zur offenen Handelsgesellschaft entsprechend.

Handelsregister

Eine KG ist zum Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung hat zu erfolgen unter Einreichung folgender Angaben/Unterlagen (§ 106 II, 162 HGB):

Die Hinterlegung persönlicher Unterschriften aller Gesellschafter beim Handelsregister (Firmenzeichnung) wurde durch die Umstellung auf das elektronische Handelsregister seit wenigen Jahren entbehrlich.

Die Handelsregisteranmeldung hat elektronisch zu Protokoll des Registergerichts oder in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen. Das Gericht hat die Anmeldung zu prüfen.

Geschäftsführung

Das Gesetz sieht vor, dass jeder unbeschränkt haftende Gesellschafter berechtigt und verpflichtet ist, die Gesellschaft zu vertreten. Im Falle mehrerer unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) kann im Gesellschaftsvertrag einer oder mehrere Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden.

Kommanditisten sind nach dem Gesetz nicht zur Geschäftsführung berechtigt. Ihnen stehen bestimmte Kontrollrechte zu, die durch den Gesellschaftsvertrag erweitert, aber kaum weiter eingeschränkt werden können.

Sozialversicherung

Persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (Komplementäre) verfügen grundsätzlich über die Rechtsstellung eines Mitunternehmers und stehen daher nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft. Für sie ergibt sich daher keine Sozialversicherungspflicht.

Kommanditisten sind gesellschaftsrechtlich nicht zur Vertretung der KG befugt. Bei den Kommanditisten ist daher zu unterscheiden:

  1. Sind diese für die KG tätig und ergibt sich aus dem Gesamtbild ihrer Tätigkeit das Bild eines abhängig Beschäftigten, kann die Sozialversicherungspflicht begründet sein.
  2. Kann ein Kommanditist, der für die KG tätig ist, aufgrund seiner Kapitalbeteiligung und entsprechender Regelungen im Gesellschaftsvertrag die Geschicke der Gesellschaft bestimmen und somit das Geschäftsgebaren der KG maßgebend beeinflussen, liegt im Regelfall keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.

Steuern

Die KG selbst ist weder körperschaftsteuerpflichtig noch einkommensteuerpflichtig, allerdings gewerbesteuerpflichtig. Ertragsteuerlich ist sie kein eigenes Steuersubjekt. Es wird bloß der Gewinn der KG auf Ebene der Gesellschaft ermittelt und den einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern direkt zugerechnet. Einkommensteuerpflichtig sind somit die Gesellschafter mit ihrem Gewinnanteil. Erhält der Gesellschafter von der KG-Vergütungen – z. B. für seine Mitarbeit oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern – so gelten diese grundsätzlich als Gewinn, der dem Gesellschafter vorab ausgeschüttet wird. Sie zählen beim Gesellschafter zu den betrieblichen Einkünften und sind bei ihm steuerpflichtig.

Wie bei den anderen Personengesellschaften ist es auch bei der Kommanditgesellschaft zulässig, im Gesellschaftsvertrag sog. Tätigkeitsvergütungen (z. B. für die Dienste eines Gesellschafters für die Gesellschaft) zu vereinbaren, die nicht auf den Gewinnanspruch des jeweiligen Gesellschafters angerechnet werden. Auch hierbei handelt es sich um gewerbliche Einkünfte des Gesellschafters. Für diese Tätigkeitsvergütungen ist die Umsatzsteuerpflicht gesondert zu prüfen.

Stand: 1. Januar 2024

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