Der Fall
Ein Arbeitnehmer wollte morgens mit seinem Auto zur Arbeit fahren. Beim Verlassen seines Wohnhauses legte er zunächst seine Arbeitstasche in das auf seinem Grundstück parkende Auto. Weil der Deutsche Wetterdienst eine Warnmeldung für überfrierende Nässe oder leichten Schneefall herausgegeben hatte, ging der Betreffende wenige Meter auf die öffentliche Straße, um zu sehen, ob die Fahrbahn „glatt“ sei. Auf dem Rückweg zu seinem Auto stürzte er an der Bordsteinkante und verletzte sich am rechten Arm.
Urteil des BSG
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 23.1.2018 (B 2 U 3/16 R) entschieden, dass in der Prüfung der Fahrbahn durch den Arbeitnehmer kein versicherter Arbeitsunfall vorliegt. Denn der unmittelbare und damit versicherte Arbeitsweg war bereits in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Arbeitnehmer die Straße betreten hatte. Der „Glatteistest“ war als Vorbereitungshandlung zum versicherten Arbeitsweg zu werten, so die Richter. Eine rechtliche Pflicht, diesen „Glatteistest“ vorzunehmen, sahen die Richter nicht.
Stand: 26. Februar 2018
Erscheinungsdatum:
Stand:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Über uns
Klaus Vossler und Markus Schmidt, sind Steuerberater und Fachberater für das Gesundheitswesen (IBG/HS Bremerhaven). Sie sind gemeinsam mit ihrem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte, Zahnärzte und Unternehmen tätig.
Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!
