Klimaschutz
Teil des Klimaschutzpaketes der Bundesregierung ist die Steuerförderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden. Gemäß § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, und zwar in den ersten beiden Jahren um 7 % (maximal € 14.000,00) und im 3. Jahr um 6 % (maximal € 12.000,00). Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung beträgt € 40.000,00.
BMF-Schreiben
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist ein Nachweis der energetischen Maßnahmen mittels einer nach amtlichem Muster erstellten Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens. Das Bundesfinanzministerium hat im Schreiben vom 31.3.2020 (IV C 1 - S 2296-c/20/10003:001) die amtlich vorgeschriebenen Muster (I und II) veröffentlicht. Maßgeblich für Maßnahmen in eigengenutzten Wohnungen ist die Muster I-Bescheinigung (Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens).
Sanierungen ab 2020
Steuerlich berücksichtigt werden können nur solche Kosten, die in der Bescheinigung aufgeführt sind. Die vorgeschriebene Form muss erfüllt sein. Bescheinigt werden können hier u. a. Aufwendungen für den Einbau bzw. die Installation, für die Inbetriebnahme von Anlagen, für notwendige Umfeldmaßnahmen und die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten. Bescheinigt werden können nur solche Maßnahmen, die ab dem 1.1.2020 begonnen wurden. Auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung mindern die Einkommensteuer.
Stand: 29. Juli 2020
Erscheinungsdatum:
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Über uns
Klaus Vossler und Markus Schmidt, sind Steuerberater und Fachberater für das Gesundheitswesen (IBG/HS Bremerhaven). Sie sind gemeinsam mit ihrem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte, Zahnärzte und Unternehmen tätig.
Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!
