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Vorsorgeuntersuchungen von GmbH zahlen lassen

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Vorsorgeuntersuchungen

Geschäftsführer bzw. Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH zählen zu den leitenden Angestellten. Übernimmt die GmbH für den Geschäftsführer und für weitere leitende Angestellte die Kosten für Vorsorgeuntersuchungen (sofern diese von einer Krankenkasse nicht übernommen werden), kann die GmbH die Aufwendungen als Betriebsausgabe abziehen. Der betreffende leitende Angestellte muss im Gegenzug nichts versteuern. Das sieht auch die Finanzverwaltung so. Nach H 19.3. der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) zählen „Vorsorgeuntersuchungen leitender Angestellter“ nicht zum Arbeitslohn. Die Finanzverwaltung beruft sich hierbei auf die BFH-Rechtsprechung aus 1982. Der BFH entschied bereits damals, dass Vorsorgeuntersuchungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden (Urteil vom 17.9.1982, VI R 75/79).

FG-Urteil

Auch die neuere Rechtsprechung folgt der Auffassung des BFH. So hat das FG Düsseldorf in einem Urteil in der Übernahme der Aufwendungen für Untersuchungen zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Stoffwechselerkrankungen sowie zur Krebsvorsorge für 180 leitende Mitarbeiter eines Großkonzerns keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn gesehen (Urteil vom 30.9.2009, 15 K 2727/08). Im Streitfall wurden die Untersuchungen in einem Zwei-Jahres-Turnus angeboten und durchgeführt.

Keine Vertragsvereinbarung

Für die Steuerfreiheit muss die Kostenübernahme für Vorsorgeuntersuchungen nicht gesondert im Geschäftsführervertrag enthalten sein. Die Kostenübernahme für Vorsorgeaufwendungen durch den Arbeitgeber lohnt in jedem Fall. Denn das Finanzamt zahlt in diesem Fall mit. Würden die Kosten vom Betreffenden selbst getragen werden, würde die steuerliche Absetzbarkeit in vielen Fällen an der zumutbaren Eigenbelastung für außergewöhnliche Belastungen scheitern.

Stand: 27. August 2020

Bild: Andy Dean - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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