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FAQ - Meldepflichten für elektronische Kassensysteme ab 2025

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Was ist seit dem 1.1.2025 neu?

Eine Meldepflicht für elektronische Kassensysteme wurde eigentlich bereits mit dem „Gesetz zum Schutz von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ aus dem Jahr 2016 beschlossen. Die Meldepflicht war jedoch bis 31.12.2024 ausgesetzt, weil es bislang an der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit fehlte. Seit dem 1.1.2025 steht eine solche jedoch über das Programm „Mein ELSTER“ und weitere Übermittlungswege zur Verfügung. Die Meldepflicht besteht zusätzlich zu den bestehenden Einzelaufzeichnungspflichten, den Zertifizierungspflichten für die Kassensysteme (zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zTSE) und der Belegausgabepflicht.

Rechtsgrundlage:

Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 146a Abs. 4 Abgabenordnung/ AO. Nach dieser Vorschrift müssen die Meldungen folgende Pflichtangaben enthalten:

  • Name des Steuerpflichtigen
  • Steuernummer des Steuerpflichtigen
  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
  • Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  • Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme
  • Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  • Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  • Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems

FAQ Meldepflichten für elektronische Kassensysteme

Stand: 1. Januar 2025

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

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