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Persönliche Steuerfreibeträge in internationalen Erbfällen

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Freibeträge bei beschränkter Steuerpflicht

Erwerber mit Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben bei beschränkter Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht grundsätzlich Anspruch auf dieselben Freibeträge wie Erwerber mit Sitz im Inland (Deutschland). Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 8.6.2016 (Az. RS C- 479/14 Rs. Hünnebeck) entschieden.

Bisherige Regelung

Bislang wurde beschränkt steuerpflichtigen Erwerbern zur Erlangung der gleichen Freibeträge ein Optionsrecht auf unbeschränkte Steuerpflicht eingeräumt. Dieses Optionsrecht hat der EuGH im o. g. Urteil für unionsrechtswidrig erklärt. Diese Regelung ist daher in Erb- und Schenkungsfällen mit ausländischem Erblasser/Schenker und Erwerber, die nach dem 24.6.2017 entstehen, nicht mehr anzuwenden.

Neue besondere Freibetragsregelung

Mit Inkrafttreten des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes ist an Stelle dieses Optionsrechts eine besondere Freibetragsregelung getreten (§ 16 Abs. 2 Erbschaftsteuergesetz-ErbStG). Die besondere Freibetragsregelung unterscheidet sich von der allgemeinen Regelung für unbeschränkt Steuerpflichtige dadurch, dass der jeweilige persönliche Freibetrag um einen Teilbetrag gemindert wird. Der Teilbetrag errechnet sich aus dem Verhältnis des in Deutschland steuerpflichtigen Erwerbs zum Gesamterwerb. Damit wird beschränkt Steuerpflichtigen künftig nur ein auf das in Deutschland steuerpflichtige Inlandsvermögen entfallender anteiliger persönlicher Freibetrag gewährt.

Stand: 26. September 2017

Bild: S.Kobold - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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