Seitenbereiche

Lust auf Beratung

Seit über 30 Jahren!

UST-Voranmeldung für Dezember

Aktuelles
Erfahren Sie laufend aktuelle Informationen sowie steuerliche und gesetzliche Neuerungen!
/news_mandanten/

10-Tage-Frist

Nach dem für Einnahmen-Überschussrechner geltenden Vereinnahmungs- und Verausgabungsprinzip (§ 11 Einkommensteuergesetz/EStG) müssen wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres zugeflossen sind, für dasjenige Kalenderjahr verbucht werden, zu welchem die Einnahmen oder Ausgaben wirtschaftlich gehören. Als „kurzer Zeitraum“ gelten im Allgemeinen 10 Tage.

Umsatzsteuer

Diese Regelung gilt auch für die an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer. Will der Steuerpflichtige erreichen, dass der Voranmeldungsbetrag für die Umsatzsteuer Dezember noch für den Dezember als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann, muss er den Zahlbetrag vor dem 10. Januar dem Finanzamt überweisen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Frist infolge eines Feiertages um einen Tag verlängert, wie der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt hat (Urteil vom 27.6.2018, X R 44/16). Im Streitfall hat eine Steuerpflichtige die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember am 8. Januar überwiesen und die Zahlung noch im Dezember als Betriebsausgabe geltend gemacht. Der BFH gab der Klägerin recht.

12 Tage als „kurze Zeit“

In einem ähnlich gelagerten Fall entschied das Finanzgericht (FG) Münster (Gerichtsbescheid vom 7.3.2018, 13 K 1029/16), dass als „kurzer Zeitraum“ auch ein Zeitraum von 12 Tagen angesehen werden kann. Gegen dieses Verfahren ist ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig (Az. VIII R 10/18).

Stand: 27. Dezember 2018

Bild: sakkmesterke - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
Herzlichen Dank
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Wir suchen Sie!
Lohn-/ Finanzbuchalter

Entdecken Sie beste Aussichten für Ihre Zukunft und bewerben Sie sich noch heute um Ihren Job bei uns im Team.

mehr erfahren

OK