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Briefkastenanschrift genügt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in diversen Urteilen aus 2018 (vom 13.6.2018, XI R 20/14, vom 21.6.2018, V R 25/15, V R 28/16) seine bisherige Rechtsprechung geändert und für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung eine bloße Briefkastenanschrift als ausreichend angesehen. Bislang war Voraussetzung, dass der die Rechnung ausstellende Unternehmer seine wirtschaftliche Tätigkeit unter der auf der Rechnung angegebenen Adresse ausübt. Künftig reicht somit jede Art von Anschrift. Wichtig ist nur, dass der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.

Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Die Finanzverwaltung wendet die genannten Urteile an und hat ihren Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. In Abschnitt 14.5 Abs. 3 wurden folgende Sätze eingefügt: „Es reicht jede Art von Anschrift, sofern der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger unter dieser Anschrift erreichbar sind. Dabei ist es unerheblich, ob die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist“. Der Finanzverwaltung genügt eine Postfachadresse, eine Großkundenadresse oder eine c/o-Adresse.

Stand: 29. Januar 2019

Bild: Andreas Ernst - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

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Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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