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Sterbegeldbezüge als steuerpflichtige sonstige Einkünfte?

Andere Leistungen

„Andere Leistungen“, die von berufsständischen Versorgungseinrichtungen gezahlt werden, unterliegen im Regelfall als „sonstige Einkünfte“ der Einkommensteuerpflicht (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Einkommensteuergesetzes). Eine katalogmäßige Aufzählung der steuerpflichtigen „anderen Leistungen“ enthält das Gesetz nicht. Die Besteuerung „anderer Leistungen“ zählt daher zu den häufigsten Streitpunkten mit dem Finanzamt.

Sterbegelder

So auch in dem Fall, den das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden hatte (Az. 4 K 1203/11). Streitpunkt war ein von der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte gezahltes Sterbegeld. Das FG hat entschieden, dass die Leistung nicht als andere Leistung der Besteuerung unterliegt. Begründung: Es handelt sich hier nicht um kapitalisierte „wiederkehrende Bezüge“.

Auffassung des Bundesfinanzhofs

Gegen das FG-Urteil ist ein Revisionsverfahren anhängig (Az. X R 13/14). Der Bundesfinanzhof hat allerdings in zwei ähnlich gelagerten Verfahren die Steuerpflicht von Einmalleistungen bejaht. In einem Verfahren ging es um die Steuerpflicht einer einmaligen Kapitalzahlung des Versorgungswerks der Apothekerkammer. Für eine Besteuerung als „andere Leistung” sei nach Auffassung des BFH nicht zugleich das Vorliegen wiederkehrender Bezüge maßgeblich (Urt. v. 23.10.2013, X R 3/12). Ebenso als steuerpflichtig wertete der BFH einmalige Teilkapitalleistungen des Zahnärztekammer-Versorgungswerkes (Urt. v. 23.10.2013, X R 21/12). Die Entscheidung in dem anhängigen Revisionsverfahren des FG Baden-Württemberg bleibt also spannend.

Fazit

Ärztinnen und Ärzte müssen auch für einmalige Leistungen aus ihren Versorgungswerken, die keine wiederkehrenden Bezüge darstellen, stets mit einer Einkommensteuerpflicht rechnen. Der BFH hat allerdings auch betont, dass Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen als „außerordentliche Einkünfte“ betrachtet und ermäßigt besteuert werden können.

Stand: 27. Mai 2015

Bild: Team 5 - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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