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Kosmetische Behandlungen keine außergewöhnliche Belastung

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Heilbehandlung

Aufwendungen für Heilbehandlungen akzeptiert die Finanzverwaltung grundsätzlich, ohne dass die Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach geprüft werden (Finanzministerium Schleswig-Holstein v. 12.3.2013 313-S2284-187). Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige einen Nachweis der Zwangsläufigkeit bzw. Notwendigkeit mittels Verordnung eines Arztes oder eines amtsärztlichen Attests erbringt (Einkommensteuer-Richtlinien R 33.4).

Kosmetische Behandlungen

Vom Steuerabzug ausgeschlossen sind dabei Aufwendungen für Behandlungen, die aus rein kosmetischen Erwägungen heraus durchgeführt werden. Diese Aufwendungen zählen zu den Kosten der privaten Lebensführung (Finanzministerium Schleswig-Holstein v. 12.3.2013, a.a.O).

Zweifelsfälle/Abgrenzung

Die Beweislast, ob die medizinische Maßnahme kosmetischer Natur ist oder tatsächlich der Heilung oder Linderung einer Krankheit dient, wälzt die Finanzverwaltung an den Steuerpflichtigen ab. „Der Steuerpflichtige hat grundsätzlich die Zweckbestimmung seiner Behandlung anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen“, wie aus der Verfügung des Finanzministeriums Schleswig-Holstein (v. 12.3.2013 a.a.O.) hervorgeht.

Befundberichte

Die Finanzämter fordern vom Steuerpflichtigen regelmäßig den Befundbericht an. Dabei wird regelmäßig davon ausgegangen, dass dem Steuerpflichtigen ein solcher vorliegt und er diesen „zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit vorlegen kann“. Allein ein Attest des behandelnden Arztes genügt der Finanzverwaltung „grundsätzlich nicht“ (Verfügung Finanzministeriums Schleswig-Holstein v. 12.3.2013 a.a.O.).

Kostenübernahme/Beteiligung durch Krankenversicherung:

Ungeachtet dessen lässt die Finanzverwaltung einen Steuerabzug der Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung zu, wenn sich die Krankenversicherung oder der Beihilfeträger des Steuerpflichtigen an den Behandlungskosten ganz oder teilweise beteiligt. Eine ganz oder teilweise Kostenübernahme gilt der Finanzverwaltung als Indiz einer medizinischen Indikation.

Stand: 12. Mai 2013

Bild: Vladimir Sazonov - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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