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Besuchsfahrten ins Krankenhaus als außergewöhnliche Belastung

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Außergewöhnliche Belastung:

Eine außergewöhnliche Belastung liegt nach dem Einkommensteuergesetz vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und gleichen Familienstandes erwachsen. Die einem Steuerpflichtigen entstandenen Aufwendungen sind dann außergewöhnlich, wenn sie sowohl ihrer Höhe nach als auch ihrer Art und dem Grunde nach nicht dem Üblichen entsprechen.

Krankenhausfahrten:

Nicht dem Üblichen entsprechen zweifellos Krankenhausfahrten. Der Bundesfinanzhof hat die Anerkennung der Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung aber davon abhängig gemacht, dass die Besuche (im Urteilsfall von Ehefrau und Kinder) „unmittelbar der Heilung oder Linderung der Krankheit dienen“.

Begründung:

Die mit einer Krankheit verbundenen Folgekosten, zu denen auch Fahrtkosten gehören, stellen grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar. Außergewöhnliche Belastungen sind demnach nur solche Aufwendungen, „die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel geleistet werden, die Krankheit erträglich zu machen“. Ob die Fahrtkosten zur Heilung oder Linderung beitragen, „kann regelmäßig nur der behandelnde Arzt im Krankenhaus beurteilen“, so der Bundesfinanzhof (BFH). Ärztinnen und Ärzte sollten daher bei Patientenbesuchen eine den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung entsprechende medizinische Indikation über die Besuche ausstellen (BFH-Beschluss vom 12.01.2011 - VI B 97/10).

Stand: 12. Mai 2011

Bild: Monkey Business - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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