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Erstattungspflicht für Umsatzsteuer

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Eng verbundene Umsätze

Lieferungen und Leistungen von Krankenhäusern (u. a. Krankenhausbehandlungen, Rehabilitation, Geburtshilfen und Hospizleistungen) sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 b Umsatzsteuergesetz/UStG). Die Steuerfreiheit erstreckt sich auch auf sogenannte „eng verbundene Umsätze“. Zu diesen gehören u. a. „die Abgabe von individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke des Krankenhauses hergestellten Arzneimittel“ (Umsatzsteuer-Anwendungserlass 4.14.6 Abs. 2 Nr. 3).

Steuer-Rückerstattungspflicht

Für Arzneimittelleistungen von Krankenhäusern, für die die Krankenkassen Umsatzsteuer zahlen, hat das Bundessozialgericht/BSG jetzt mit Urteil vom 9.4.2019 den Krankenkassen einen Rückerstattungsanspruch zugesprochen. In dem Verfahren (Az. B 1 KR 5/19 R) entschied das BSG, dass Krankenhäuser zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer auf Arzneimittelzubereitungen den Krankenkassen erstatten müssen. Dies betrifft jene Steuer, deren Anmeldung die Krankenhäuser nachträglich ohne Prozessrisiko korrigieren können, soweit sie sich als unzutreffend erweist. Ist die Steueranmeldung nicht korrigierbar, haben die Krankenkassen einen Schadensersatzanspruch.

Stand: 27. August 2019

Bild: doris_bredow - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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