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Heileurythmie ist außergewöhnliche Belastung

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Außergewöhnliche Belastung

Zwangsweise entstehende Aufwendungen, die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen nicht entstehen (z. B. Behandlungskosten), können als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden. Die Aufwendungen werden allerdings nur insoweit bei der Steuerveranlagung berücksichtigt, als diese eine bestimmte zumutbare Belastung übersteigen.

Heileurythmie

Eine Patientin hatte Aufwendungen für heileurythmische Behandlungen als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Steuererklärung angegeben. Sie legte zum Nachweis der Zwangsläufigkeit eine ärztliche Verordnung über 12x Heileurythmie bei „Z.n.Discusprolaps“ und „chronisch rezidives LWS-Syndrom“ vor. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt und ließ die steuerliche Geltendmachung der Kosten zu (Urt. v. 26.02.2014 VI R 27/13).

Kein amtsärztliches Gutachten

Die Finanzverwaltung hatte die Heileurythmie als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode eingestuft und zunächst die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung verlangt. Dies sieht die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV) vor. Der BFH hingegen stufte die Heileurythmie als Heilmittel i.s. der §§ 2 und 32 SGB V ein – wie übrigens auch die Homöopathie, Anthroposophie und Phytotherapie. Daher genügte den Richtern die ärztliche Verordnung.

Stand: 26. August 2014

Bild: 18percentgrey - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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