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Steuerbefreiung medizinischer Analysen

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Sachverhalt

Ein Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik war in bestimmten Jahren ausschließlich für ein Laborunternehmen tätig. Dieses Unternehmen erbrachte Laborleistungen an niedergelassene Ärzte, Rehakliniken, Gesundheitsämter und Krankenhäuser. Der Facharzt ging davon aus, dass seine, dem Laborunternehmen in Rechnung gestellten Vergütungen, als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nicht der Umsatzsteuer unterliegen würden, und gab infolgedessen keine Umsatzsteuererklärung ab. Der Facharzt hat sich dabei auf die Vorschrift des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) berufen. Nach dieser Vorschrift sind Heilbehandlungsleistungen der Ärzte umsatzsteuerfrei.

Fehlender Patientenbezug

Das Finanzamt behandelte die betreffenden Umsätze dagegen als steuerpflichtig. Gegen den Facharzt wurden Schätzungsbescheide über Umsatzsteuer auf Basis der Nettohonorare erlassen. Das Finanzamt begründete die Schätzungen damit, dass Leistungen von klinischen Chemikern und Laborärzten nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu den Patienten beruhten. Letzteres sei aber Voraussetzung für die Anwendung der genannten Steuerbefreiungsvorschrift.

Vorlagebeschluss

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Streitpunkt des fehlenden Vertrauensverhältnisses zwischen dem Arzt und der behandelten Person als Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit offengelassen und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen (Vorlagebeschluss des BFH vom 11.10.2017, XI R 23/15). Nach Ansicht des BFH ist das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient keine (zwingende) Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung. Der EuGH wird nun zu entscheiden haben, inwieweit das Vertrauensverhältnis bei Anwendung der entsprechenden Befreiungsvorschriften nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) entscheidend ist. Ärztinnen und Ärzte können sich in allen offenen Fällen auf den BFH-Beschluss berufen und Ruhen des Verfahrens, gegebenenfalls mit Aussetzung der Vollziehung, beantragen. Gewährt das Finanzamt Aussetzung der Vollziehung, muss der Arzt/die Ärztin die strittige Umsatzsteuer zunächst nicht (voraus)zahlen.

Stand: 26. Februar 2018

Bild: seventyfour - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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