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Meldungen an das klinische Krebsregister

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Krebsregister

Zur Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung wurden deutschlandweit sogenannte klinische Krebsregister eingerichtet. Verwaltet werden die Krebsregister jeweils von den Ländern. Die Krebsregister sollen unter anderem die direkte patientenbezogene Zusammenarbeit bei der Krebsbehandlung fördern. Rechtsgrundlage ist § 65c Abs. 6 des Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

Umsatzsteuer

Für Meldungen an dieses Register erhalten Ärztinnen und Ärzte eine bestimmte Meldevergütung, wenn die zu übermittelnden Daten vollständig gemeldet wurden. Die Vergütung war bisher als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung behandelt worden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch festgestellt, dass Tumormeldungen eines Arztes für ein epidemiologisches Krebsregister, die in der reinen Dokumentation erfolgter Behandlungen von Patienten bestehen, keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen sind (BFH vom 9.9.2015, XI R 31/13).

Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Das Bundesfinanzministerium hat auf dieses Urteil (mit einem Schreiben vom 24.11.2016, III C 3 - S 7170/15/10004) reagiert und im Umsatzsteuer-Anwendungserlass den sogenannten Negativkatalog der Tätigkeiten, die keine Heilbehandlungsleistungen darstellen, um eine neue Nummer 6a erweitert. Darin sind künftig Meldungen eines Arztes an das epidemiologische Krebsregister, die in der reinen Dokumentation erfolgter Behandlungen bestehen, von der Umsatzsteuerfreiheit ausgenommen. Umsatzsteuerfrei bleiben dagegen nur solche Meldungen, bei denen nach der Auswertung der übermittelten Daten eine patientenindividuelle Rückmeldung an den Arzt erfolgt und hierdurch weitere im Einzelfall erforderliche Behandlungsmaßnahmen getroffen werden können.

Fazit

Ob Entgeltzahlungen für Meldungen an das Krebsregister der Umsatzsteuer unterliegen oder als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung zu werten sind, kommt auf den Einzelfall an. Stehen die Meldungen im Zusammenhang mit patientenbezogenen Behandlungsleistungen, und sind sie daher umsatzsteuerfrei, sollte dies stets im Hinblick auf eine Umsatzsteuer-Prüfung gesondert dokumentiert werden.

Stand: 27. Februar 2017

Bild: anyaberkut - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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