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Steuerliche Behandlung der Gutachtertätigkeit eines Arztes

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Selbstständig oder nicht selbstständig?

Erstellen angestellte Ärztinnen und Ärzte Gutachten für Dritte (z.B. Gerichte, Krankenkassen), stellt sich regelmäßig die Frage, ob das hierfür bezogene Honorar zu den übrigen nicht selbstständigen Tätigkeiten zählt oder ob der Arzt/die Ärztin Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bezieht. Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat in einer neuen Verfügung (vom 7.12.2012 VI 302 – S 2246 – 225) diverse für die Finanzverwaltung verbindliche Abgrenzungskriterien aufgestellt, die sich an den Gesamtumständen der Ausübung der Gutachtertätigkeit orientieren.

Gutachtertätigkeit eines Chefarztes

Erstellt der Chefarzt ein Gutachten aus Aufträgen, die über die Klinikleitung an ihn weitergereicht werden und erfolgt die Abrechnung der gutachterlichen Tätigkeit unter Mitwirkung der Klinik, liegen nach Auffassung der Behörde Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit vor. Ist es hingegen so, dass die Aufträge von Dritten an den Chefarzt direkt herangetragen werden und der Chefarzt dem Krankenhaus ein Entgelt für die Benutzung der zur Erstellung der Gutachten notwendigen Krankenhauseinrichtungen zahlt, spricht dies für eine selbstständige Tätigkeit. Dies ist auch der Fall, wenn der Chefarzt selbst die Gutachten in seinem Namen fertigt und mit eigenem Briefkopf unterschreibt.

Gutachtertätigkeit nachgeordneter Ärzte/Assistenzärzte

Für nachgeordnete Ärzte und Assistenzärzte gelten im Allgemeinen die arbeitsvertraglichen Regelungen. Enthält der Arbeitsvertrag auch die Verpflichtung zur Erstellung von Gutachten, erfolgt diese stets im Rahmen des Dienstverhältnisses. Die (ggf. gesonderte) Vergütung stellt Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit dar.

Stand: 12. Februar 2013

Bild: stockyimages - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Über uns
Klaus Vossler ist Steuerberater und Fachberater für den Heilberufebereich (IFU/ISM gGmbH). Er ist gemeinsam mit seinem Team in Stuttgart seit 1994 bundesweit für Ärzte und Unternehmen tätig.

Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Steuerkanzlei für Beratungstermine zur Verfügung. Sie haben Fragen zu Ihrer Steuererklärung oder benötigen Steuerberatung bei Veränderungen in Ihrer Arztpraxis? Wir beraten Sie gerne. Schicken Sie eine E-Mail oder rufen Sie uns unter +49 711 40703060 an!

Klaus Vossler Steuerberatungsgesellschaft mbH
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