Bisherige Regelung:
Nach dem Einkommensteuerrecht waren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur in solchen Fällen steuerlich absetzbar, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete. Bei Ärztinnen und Ärzten, die von zu Hause aus etwa Gutachten fertigen oder sonstige praxisunterstützende Tätigkeiten entrichten, scheiterte der Abzug der Kosten für Arbeitszimmer und Ausstattung regelmäßig daran, dass diese ihre Tätigkeit nicht ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer verrichten, sondern ihre Patienten in einer externen Praxis empfangen bzw. in Krankenhäusern tätig sind.
BVerfG:
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat mit einer Mehrheit von 5:3 Stimmen diese mit dem Steueränderungsgesetz 2007 eingeführten Beschränkungen für verfassungswidrig erklärt. Die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. (Beschluss vom 06. 07. 2010, Az.: 2 BvL 13/09). Das Gericht hat den Steuergesetzgeber aufgefordert, rückwirkend auf den 1.1.2007 den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Ärztinnen und Ärzte können danach Arbeitszimmeraufwendungen wieder geltend machen, soweit sie für bestimmte Tätigkeiten ein häusliches Arbeitszimmer benötigen, weil ihnen hierfür kein anderer Arbeitsplatz in einer Praxis oder im Krankenhaus bzw. beim Arbeitgeber zur Verfügung steht.
Stand: 15. November 2010
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