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Vorsteuerabzug aus Hausbau: Niederlage für Ärzte

Der Fall: Eine Ärztin war Eigentümerin eines mit einem Gebäude bebauten Grundstücks. Sie nutzte das Gebäude zu 74,12 %für private Wohnzwecke und zu 25,88 %als Praxis für ihre ärztliche Tätigkeit als Psychotherapeutin. Vom Finanzamt wollte sie die Vorsteuer auf die Gebäudeherstellungskosten erstattet bekommen. Das Finanzamt lehnte mit der Begründung ab, dass der Ärztin wegen Ausführung steuerfreier Umsätze kein Vorsteuerabzug zustehe.

Entscheidung: Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Die Richter haben entschieden, dass ein Arzt, der ein gemischt genutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten des Gebäudes hat (BFH, Urteil v. 11.3.2009 - XI R 69/07).

Fazit: Vorsteuer aus der Herstellung/Anschaffung eines Privathauses, welches der Arzt/die Ärztin auch zum Teil als Praxis nutzt, ist nicht abziehbar. Daher sollte der Arzt/die Ärztin beim Kauf eines Grundstücks mit Gebäude darauf achten, dass der Veräußerer nicht zur Umsatzsteuer optiert, da keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug für den Arzt/die Ärztin besteht.  Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn (weitere) Teile des Gebäudes umsatzsteuerpflichtig genutzt werden (z.B. Option zur Umsatzsteuerpflicht bei Vermietung an eine/n Apotheker/in).

Stand: 18. Mai 2009

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