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Kein Berufsgeheimnis bei Insolvenz

Der Fall: Beim Schuldner handelte es sich um einen Arzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse. Die von ihm unterhaltene Facharztpraxis wurde zunächst vom Insolvenzverwalter fortgeführt. Der Verwalter verlangte vom Arzt Auskünfte zu seinen Einnahmen aus der Behandlung von Privatpatienten und die Zurverfügungstellung entsprechender Unterlagen zur Überprüfung. Der Arzt weigerte sich unter Berufung auf sein Berufsgeheimnis. Daraufhin wurde dem Arzt vom Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagt.

Das Urteil: Der BGH (Beschluss v. 5.2.2009 - IX ZB 85/08) gab der Vorinstanz Recht und hat entschieden, dass ein Arzt im Regelinsolvenzverfahren über sein Vermögen dem Insolvenzverwalter die für die Durchsetzung privatärztlicher Honorarforderungen erforderlichen Daten über Drittschuldner sowie die Forderungshöhe mitteilen muss.

Begründung: Privatärztliche Honorarforderungen sind grundsätzlich pfändbar und unterliegen dem Insolvenzbeschlag. Der Schuldner ist im Insolvenzverfahren verpflichtet, dem Insolvenzverwalter die für die Durchsetzung des Insolvenzbeschlags erforderlichen Daten über die Person des Drittschuldners und die Forderungshöhe mitzuteilen. Zwar unterliegen diese Daten dem Arztgeheimnis der BGH sah aber die ärztliche Schweigepflicht gegenüber vorrangigen Belangen Dritter – im Insolvenzverfahren der Insolvenzgläubiger – als nachrangig. „Die eingeschränkte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Patienten“ sei hinnehmbar, so der BGH.

Art der Praxis unerheblich: Für unerheblich sah der BGH die Tatsache, dass es sich bei der Praxis um eine Psychiatrie handelte. “Wird die Tatsache, dass ein Patient eine Facharztpraxis für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse aufgesucht hat, den Gläubigern des betreffenden Arztes bekannt, belastet dies den Patienten nicht mehr, als wenn es sich um eine sonstige Facharztpraxis gehandelt hätte“, so der BGH.

Stand: 18. Mai 2009

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