Problem: Es bestanden in der Vergangenheit stets Meinungsverschiedenheiten zwischen den steuerpflichtigen Ärzten und der Finanzverwaltung. Während der Arzt die beim Praxiskauf gesondert vergütete Kassenarztzulassung als Betriebsausgaben im Jahr der Kaufpreiszahlung steuermindernd geltend machen will, betrachtet die Finanzverwaltung die Zulassung stets als eigenständiges Wirtschaftsgut.
Verfügung OFD Münster: Die OFD Münster hat in einer aktuellen Verfügung vom 11.2.2009 (S 2172-152-St12-33) die bisherige Auffassung bekräftigt, dass die Vertragsarztzulassung grundsätzlich ein selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens darstellt. Die Finanzverwaltung lässt hier also die Sofortabschreibung als Betriebsausgabe nicht zu. Mit welchem Wert die Kassenarztzulassung zu bewerten ist, hängt davon ab, ob der Arzt die bestehende Praxis in der Absicht erworben hat, die Kassenzulassung zu erlangen (Anschaffungskosten sind im vollen Umfang der Kassenzulassung zuzuordnen), ob der Praxiskauf innerhalb eines zulassungsbeschränkten Planungsbereiches erfolgt ist (gesonderte Bewertung) oder der Praxiskauf in einem Planungsbereich ohne Zulassungsbeschränkung erfolgte (keinerlei Wert).
Stand: 18. Mai 2009
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