Streitpunkt: Einen häufigen Streitpunkt bildet die Einstufung von Einnahmen aus der Gutachtertätigkeit von Klinikärzten bzw. die Frage, ob es sich bei den Einnahmen aus dieser Tätigkeit um Einkünfte aus selbstständiger oder aus nicht selbstständiger Arbeit handelt. Die Oberfinanzdirektion hat sich diesbezüglich in einem ausführlichen Schreiben geäußert (Az. S 2332 A 98 St 211).
Danach gilt Folgendes:
- Gutachtertätigkeit von Chefärzten
Werden Gutachten durch den Chefarzt erstellt, spricht für ein Ausüben der Tätigkeit innerhalb des Dienstverhältnisses und somit für das Vorliegen nicht selbstständiger Arbeit zum Beispiel, wenn die Gutachteraufträge dem Chefarzt nicht direkt zugehen, sondern über die Klinikleitung an ihn weitergereicht werden und auch die Abrechnung der gutachterlichen Tätigkeit unter Mitwirkung der Klinik erfolgt. Anhaltspunkte für das Vorliegen selbstständiger Arbeit können hingegen etwa darin gesehen werden, dass der Chefarzt dem Krankenhaus ein Entgelt für die Benutzung der zur Erstellung der Gutachten notwendigen Krankenhauseinrichtungen zahlt. Des Weiteren kann es für eine selbstständige Tätigkeit des Chefarztes sprechen, wenn der Chefarzt selbst die Gutachten in seinem Namen und mit eigenem Briefkopf unterschreibt.
- Gutachtertätigkeit sonstiger nachgeordneter Ärzte
Fertigen Assistenzärzte ohne Mitwirkung eines übergeordneten Arztes/Chefarztes Gutachten, ist ergänzend zu beachten, dass Tarifverträge oder auch Einzelarbeitsverträge der Ärzte eine Pflicht zur Erstellung von Gutachten beinhalten können. Eine derartige Verpflichtung spricht dafür, dass das Erstellen des Gutachtens im Rahmen des Dienstverhältnisses erfolgt und dass die Vergütung zum Arbeitslohn zählt.
Stand: 18. Mai 2009
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