Steuerberater Klaus Vossler - Springe direkt:

Aktuelles

Kein „Streikrecht“ für Vertragsärzte
Das Bundessozialgericht (BSG) hat niedergelassenen Ärzten und Zahnärzten kein Streikrecht zugebilligt. [ mehr lesen ]
Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungen
Aktuelles Einführungsschreiben des BMF zur Neuregelung der Steuerbefreiung von Heilbehandlungen [ mehr lesen ]
Neuer Ärger mit Medienfonds
Ärzten, die in Medienfonds investiert haben, droht Ungemach [ mehr lesen ]
Qualifikation der Einkünfte für die wahlärztliche Leistungserbringung
FG Rheinland-Pfalz nimmt zur steuerlichen Qualifizierung eines Liquidationsrechts für gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen Stellung [ mehr lesen ]

Qualifikation der Einkünfte für die wahlärztliche Leistungserbringung

Der Fall: Streitig war im Rahmen der Lohnsteueranmeldungen, ob die von diversen Chefärzten erzielten Liquidationserlöse aus wahlärztlichen Leistungen als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit zu bewerten sind oder nicht. Geklagt hat ein angestellter Chefarzt für die Abteilung Innere Medizin.

Meinung der Richter: Das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 22.10.2008 – 2 K 2583/07) meinte dazu, dass die für und gegen eine selbstständige bzw. nicht selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale gegeneinander abzuwägen sind.
Ob ein Chefarzt einer Klinik wahlärztliche Leistungen selbstständig oder unselbstständig erbringt, beurteilt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse.

Selbstständige Tätigkeit: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt der Arzt nach Auffassung der Richter unter den folgenden Voraussetzungen:

  • Der Patient schließt mit dem Krankenhaus einen Vertrag ab, der die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen beinhaltet und der als Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag ausgestattet ist.
  • Der Arzt hat gegenüber dem Patienten einen eigenen Honoraranspruch, dessen Höhe er – gemäß GOÄ – selbst festsetzt.
  • Das Recht zur Liquidation  wird nicht ausschließlich aus dem Dienstvertrag abgeleitet.
Für nicht relevant hielten die Richter die Tatsache, dass der Arzt die Einrichtungen des Krankenhauses mitbenutzt.

Stand: 12. August 2009

Steuerberater Klaus Vossler
Kesselstrasse 17, 70327 Stuttgart
Telefon: +49 711 407030-60
Fax: +49 711 407030-70
   Kontakt

design by atikon