Der Fall: Streitig war im Rahmen der Lohnsteueranmeldungen, ob die von diversen Chefärzten erzielten Liquidationserlöse aus wahlärztlichen Leistungen als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit zu bewerten sind oder nicht. Geklagt hat ein angestellter Chefarzt für die Abteilung Innere Medizin.
Meinung der Richter: Das FG Rheinland-Pfalz (Urteil
vom 22.10.2008 – 2 K 2583/07) meinte dazu, dass die für und gegen eine
selbstständige bzw. nicht selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale
gegeneinander abzuwägen sind.
Ob ein Chefarzt einer Klinik wahlärztliche Leistungen selbstständig oder
unselbstständig erbringt, beurteilt sich nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse.
Selbstständige Tätigkeit: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt der Arzt nach Auffassung der Richter unter den folgenden Voraussetzungen:
- Der Patient schließt mit dem Krankenhaus einen Vertrag ab, der die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen beinhaltet und der als Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag ausgestattet ist.
- Der Arzt hat gegenüber dem Patienten einen eigenen Honoraranspruch, dessen Höhe er – gemäß GOÄ – selbst festsetzt.
- Das Recht zur Liquidation wird nicht ausschließlich aus dem Dienstvertrag abgeleitet.
Stand: 12. August 2009
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